§ 21 UWG

UWG § 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf § 20 Abs. 8 und 9 beruhenden Teile der dort genannten Verordnungen können auf Grund der einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


§ 20 UWG
§ 22 UWG

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