§ 196 BGB

BGB § 196 Verjährungsfrist bei Rechten an einem GrundstückAnsprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie auf Begründung, Übertragung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder auf Änderung des Inhalts eines solchen Rechts sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung verjähren in zehn Jahren.


§ 195 BGB
§ 197 BGB

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