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Gute Nachrichten für Ex-MLPler!
Mit Beschluß vom 21.10.2004 hat das Landgericht Berlin sich für unzuständig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht verwiesen.
Damit ist hier ein erster Erfolg bei der Verteidigung von sog. Mitarbeitern (Consultants) gegen Rückforderungen aus sog. Mitarbeiterverträgen (Handelsvertreter-Verträgen) erzielt worden.
Entscheidung des Bundesfinanzhof
BFH, Urteil vom 11.03.2004
VII R 52/02 (FG Hamburg)
Thema: Auswahl bei persönlicher Haftung von faktischem GmbH-Geschäftsführer und Strohmann-Geschäftsführer (nominell bestellter GF)
Vorschrift: §§ 34, 35 69 AO; § 102 FGO
Nimmt das Finanzamt den Geschäftsführer einer GmbH persönlich wegen Steuerrückstände der GmbH (z.B. Lohnsteuer) in Haftung, so hat die Finanzbehörde ein Auswahlermessensentscheidung zu treffen, ob auch der faktische Geschäftsführer mit Haftungsbescheid heranzuziehen ist. Es besteht insoweit gesamtschuldnerische Haftung.
Konsequenz für die Praxis:
Läßt sich jemand als GmbH-Geschäftsführer in das Handelsregister eintragen, ohne die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich zu leiten und zu kontrollieren („Strohmann“), so läßt dies nicht die Haftung gegenüber dem Finanzamt entfallen, wenn faktisch jemand anders die Geschicke des Betriebs geleitet hat. Es haften grundsätzlich beide.
Entscheidung des Bundesgerichtshof
BGH, Urteil vom 14.07.2004
VIII ZR 224/02
Thema: Ansprüche der Gesellschafter gegen den GmbH-Geschäftsführer
Vorschrift: § 48 GmbHG (Gegenstand der Gesellschafterbeschlüsse)
Ist über das Vermögen einer Gesellschaft das Insolvenzverfahren bereits eröffnet, so ist für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Geschäftsführer einer GmbH kein Beschluß der Gesellschafterversammlung nötig.
Das gilt auch bei einer Liquidation einer GmbH, die ihren Geschäftsbetrieb definitiv eingestellt hat, falls diese Liquidation konkursfrei erfolgt, weil eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist.
§ 48 Nr. 8 GmbHG lautet:
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
[.....]
Nr. 8:
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen Geschäftsführer zu führen hat.
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Update-Logs: 25oktober2004,11oktober2004; 04oktober2004