Sie sind hier: Gesetzliche Erbfolge
Zurück zu: Erben und Vererben
Allgemein:
Feedback
Barrierefreie Version
Disclaimer
Impressum
Visitenkarte
Routenplaner
Copyright
Aktuell
Francais
English
Düsseldorf
Sitemap
Webhoster: webjanssen
Die sog. Erbordnungen sind vom Gesetz vorgegeben. Es gibt folgende Erbordnungen.
Eine graphische Übersicht vereinfacht das Verständnis
§ 1924 BGB
Gesetzliche Erben erster Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der ersten Ordnung sind die
Abkömmlinge des Erblassers.
(2) Ein zur Zeit des Erbfalls lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser
verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus.
(3) An die Stelle eines zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebenden Abkömmlings treten die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge (Erbfolge nach Stämmen).
(4) 1Kinder erben zu gleichen Teilen.
§ 1925 BGB
Gesetzliche Erben zweiter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind
die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Eltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls der Vater oder die Mutter nicht mehr, so treten an die Stelle des
Verstorbenen dessen Abkömmlinge nach den für die Beerbung in der ersten Ordnung geltenden
Vorschriften. 2Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, so erbt der überlebende Teil allein.
(4) In den Fällen des § 1756 sind das angenommene Kind und die Abkömmlinge der leiblichen
Eltern oder des anderen Elternteils des Kindes im Verhältnis zueinander nicht Erben der zweiten
Ordnung.
§ 1926 BGB
Gesetzliche Erben dritter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der dritten Ordnung sind
die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls die Großeltern, so erben sie allein und zu gleichen Teilen.
(3) Lebt zur Zeit des Erbfalls von einem Großelternpaar der Großvater oder die Großmutter nicht
mehr, so treten an die Stelle des Verstorbenen dessen Abkömmlinge. 2Sind Abkömmlinge nicht
vorhanden, so fällt der Anteil des Verstorbenen dem anderen Teil des Großelternpaars und, wenn
dieser nicht mehr lebt, dessen Abkömmlingen zu.
(4) Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großelternpaar nicht mehr und sind Abkömmlinge der
Verstorbenen nicht vorhanden, so erben die anderen Großeltern oder ihre Abkömmlinge allein.
(5) Soweit Abkömmlinge an die Stelle ihrer Eltern oder ihrer Voreltern treten, finden die für die
Beerbung in der ersten Ordnung geltenden Vorschriften Anwendung.
§ 1927 BGB
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Wer in der ersten, der zweiten oder
der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm
zufallenden Anteil. 2Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
335 BGB
BundesDeutscheGesetze – Stand 5.8.2004
§ 1928 BGB
Gesetzliche Erben vierter Ordnung
(1) Gesetzliche Erben der vierten Ordnung sind
die Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern, so erben sie allein; mehrere erben zu gleichen Teilen,
ohne Unterschied, ob sie derselben Linie oder verschiedenen Linien angehören.
(3) Leben zur Zeit des Erbfalls Urgroßeltern nicht mehr, so erbt von ihren Abkömmlingen derjenige,
welcher mit dem Erblasser dem Grade nach am nächsten verwandt ist; mehrere gleich nahe
Verwandte erben zu gleichen Teilen.
§ 1929 BGB
Fernere Ordnungen
(1) Gesetzliche Erben der fünften Ordnung und der ferneren
Ordnungen sind die entfernteren Voreltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.
(2) 1Die Vorschrift des § 1928 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.
§ 1930 BGB
Rangfolge der Ordnungen Ein Verwandter ist nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.
Gehe zu: Übersicht Erbordnungen