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Erbrecht - §§ 1922 ff. BGB
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§ 1922 BGB, die Vorschriftt, mit der die Vorschriten zum Erbrecht beginnen, lautet:
(1)Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht derenVermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.
(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.
Damit allein lassen sich indes die praktisch relevanten Fragen bei Erben und Vererben nicht beantworten.
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