Sie sind hier: Allg. Verjährungsfristen
Zurück zu: Gesetze
Allgemein:
Feedback
Barrierefreie Version
Disclaimer
Impressum
Visitenkarte
Routenplaner
Copyright
Aktuell
Francais
English
Düsseldorf
Sitemap
Webhoster: webjanssen
BGB § 206 Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt
Die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist.