Sie sind hier: Allg. Verjährungsfristen
Zurück zu: Gesetze
Allgemein:
Feedback
Barrierefreie Version
Disclaimer
Impressum
Visitenkarte
Routenplaner
Copyright
Aktuell
Francais
English
Düsseldorf
Sitemap
Webhoster: webjanssen
BGB § 216 Wirkung der Verjährung bei gesicherten Ansprüchen
(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.
(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. 2Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen
und andere wiederkehrende Leistungen.