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Von dem Honorar des Anwalts sind die Gerichtskosten streng zu trennen.
Gerichtskosten sind in der Regel von der klagenden Partei zu zahlen und vollständig bei Einleitung des Klageverfahrens (bei Amts- und Landgericht) zu entrichten.
Die Klageschrift kann zwar – ohne Gerichtskosteneinzahlung – bei Gericht eingereicht werden. Indes wird die Klage solange der Gegenseite nicht zugestellt, solange diese Kosten nicht beglichen sind. Das Gericht fordert in solchen Fällen per Gerichtskostenrechnung den genauen Betrag an.
Ausnahme: Bei Beantragung einer einstweiligen Verfügung sind keine Gerichtskosten vorzuschießen.
Am Ende des Rechtsstreits entscheidet der Richter für die jeweilige Instanz, von wem die Gerichtskosten und die Anwaltsgebühren zu erstatten sind. Hatte die Klage nur teilweise Erfolg, wird eine Kostenquote zwischen Kläger und Beklagter (z.Bsp.: 70/30) gebildet.
Muß die Gegenseite die Kosten ganz und nur teilweise tragen und ist diese Partei vermögenslos (geworden), so haftet – trotz gegenteiliger Kostenentscheidung des Gerichts – der obsiegender Kläger als sog. Zweitschuldner der Gerichtskasse auf die Gerichtskosten. Eine Erstattung findet in solchen Fällen mithin nicht statt.
Sind die Anwaltshonorare bei der Gegenseite nicht oder nicht vollständig eintreibbar, so haftet der Mandant als Auftraggeber selbstverständlich primär auf die Anwaltsgebühren.
Eine Ausnahme von dem Prinzip „Der Verlierer zahlt die Kosten des Rechtsstreits“ gilt für Verfahren vor dem Arbeitsgericht in erster Instanz. Hier bezahlt jede Partei ihren Rechtsanwalt. Eine Erstattung von Anwaltshonoraren findet auch bei Obsiegen vor Gericht nicht statt.
Wird indes vor dem Landesarbeitsgericht Berufung eingelegt, so hängt die Kostenerstattung sehr wohl vom Ausgang des Verfahrens ab.
Vor den Arbeits-, Finanz-, Verwaltungs- und Sozialgerichten sind bei Einleitung des Klageverfahrens keine Gerichtskostenvorschüsse zu zahlen.