§ 194 BGB

Das allgemeine Verjährungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach der Schuldrechtsreform per 01.01.2002 (§§ 195 – 225 BGB)



BGB § 194 Gegenstand der Verjährung
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis unterliegen der Verjährung nicht, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft gerichtet sind.


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