INSOLVENZVERFAHREN-FAQ

Fragen und Antworten zum Insolvenzverfahren

Frage:
Ich habe Schulden über Schulden. Muß ich unbedingt Konkurs anmelden oder kann ich in der Krise erst einmal weiter wirtschaften?
Antwort:
Wenn Sie Verbraucher sind, besteht keine Pflicht zum Insolvenzantrag.
Handelt es sich dagegen um ein Unternehmen, so sieht das anders aus.
Wer es als Unternehmer unterläßt, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, geht das Risiko einer verschärften Haftung für den Betrieb und für sich selbst z.B. als Geschäftsführer ein. Hinzu kommen u.a. auch strafrechtliche Risiken insbesondere wegen Insolvenzverschleppung und anderer Insolvenzdelikte.
§ 64 GmbHG hat für die Praxis häufige GmbH-Krise eine Drei-Wochenfrist (gerechnet ab Zahlungsunfähigkeit) normiert.

Frage:
Ich habe Schulden über Schulden. Ich will Konkurs anmelden. Welches Insolvenzverfahren ist für mich und/oder meinen Betrieb das „richtige“?
Antwort:
Das für Sie „richtige“ Verfahren hängt von Ihrem rechtlichen Status ab. Wenn es sich um einen normalen Betrieb handelt, fallen Sie unter das „gewöhnliche“ Insolvenzverfahren (Regelinsolvenz).
Sind Sie dagegen Verbraucher/Privatmann, so müssen die Vorschriften für das Verbraucherinsolvenzverfahren beachtet werden.
Bei Kleingewerbetreibenden ist im Einzelfall zu entscheiden, ob die Sache noch unter das vereinfachte Verfahren fällt.

Frage:
Mein Unternehmen „geht den Bach runter“. Die Krise hält seit längerem an. Kann ich den Betrieb noch retten oder einen Neuanfang starten?
Antwort:
Das ist von Einzelfall zu Einzelfall zu prüfen. Wichtig ist: Die Haftung des Unternehmens und ggfs. auch die persönliche Haftung des Geschäftsführers verschärft sich bei Geschäften, die (noch) in der Unternehmenskrise abgeschlossen werden. Je eher man sich in der Krise um eine Sanierung oder um eine Liquidation des Unternehmens kümmert, desto besser sind die Erfolgsaussichten für einen Neubeginn („fresh start“).

Frage:
Woher weiß ich, wo ich Insolvenzantrag zu stellen habe?
Antwort:
Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist vor dem Insolvenzgericht zu stellen. Es handelt sich um eine Abteilung bei den Amtsgerichten.
Örtlich zuständig ist das Amtsgericht zuständig, wo gleichzeitig auch ein Landgericht eingerichtet ist; und zwar am Sitz des Unternehmens. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Wohnsitz des Schuldners maßgebend.

Frage:
Kann auch ein Kunde oder ein Schuldner von mir Konkursantrag stellen?
Antwort:
Ja, das ist möglich. Ein solcher Antrag heißt dann Fremd- oder Gläubigerantrag. Wenn Sie selbst den Antrag bei Gericht einreichen, so spricht man von einem Eigenantrag.



Copyright and all rights reserved by Rechtsanwalt Ullrich Lueneberg
Update-Logs:
07oktober2004